(1) Dieses Gesetz regelt den Abbau von mineralischen Rohstoffen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Steinbrüche und Gruben sowie für die zugehörigen ortsfesten und mobilen Anlagen, die Infrastrukturen und Halden aus Bruchmaterial, für die keine Abbauermächtigung im Sinne des Landesgesetzes vom 10. November 1978, Nr. 67, in geltender Fassung, notwendig ist.
(2) Ausgenommen sind die Gewinnung von Rohmaterial aus Flussbetten des in Artikel 14 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, definierten öffentlichen Wassergutes des Landes, sowie der Abbau von Steinmaterial im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung.
(3) Neue Anträge auf Abbau von Torf sind nicht zulässig.