(1) Mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes werden das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt, die Organe der Bergbaupolizei, das Landesforstkorps und die Ortspolizei betraut.
(2) Das Fachpersonal des für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamtes bekleidet den Rang höherer Amtsträger und Amtsträgerinnen der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 9. April 1959, Nr. 128, in geltender Fassung.
(3) Das mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes beauftragte Personal hat jederzeit Zutritt zu den betroffenen Flächen und kann die erforderlichen Ermittlungen anstellen sowie alle anderen notwendigen Kontrollen vornehmen.
(4) Das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt überwacht die genehmigten Abbaumengen, die vorgesehene Wiederverfüllung und die Laufzeiten der erteilten Ermächtigungen zum Abbau von Steinbrüchen oder Gruben. Die Modalitäten für die Erhebung der Daten und deren Verwendung sind mit Durchführungsverordnung geregelt.