(1) Kapitel I.C Artikel 15 Buchstaben g) und m) der „Operational Guidelines for the Implementation of the World Heritage Convention“ vom 31. Juli 2021, WHC.21/01 (operative Richtlinien für die Durchführung der UNESCO-Welterbekonvention), in der Folge operative Richtlinien genannt, sieht die Einrichtung oder den Ausbau staatlicher oder regionaler Ausbildungszentren in den Bereichen Schutz, Erhaltung und Aufwertung des Welterbes und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich sowie die Durchführung von Bildungs- und Informationsprogrammen zur Förderung der Wertschätzung und des Schutzes des Kultur- und Naturerbes vor.
(2) Artikel 13 Buchstabe d) des Übereinkommens zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes sieht die Einrichtung von Dokumentationsstellen für das Immaterielle Kulturerbe und die Erleichterung des Zugangs zu diesen vor.
(3) Die Abteilung unterstützt die auf dem Landesgebiet befindlichen Besucherzentren laut den Absätzen 1 und 2 bei der inhaltlichen Ausarbeitung von Aktivitäten zur Präsentation, Aufwertung, Wissensbildung und Vermittlung der Stätten und Elemente laut diesem Gesetz, die Gegenstand der UNESCO-Anerkennungen sind.