(1) Die Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, können gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden. Durch Änderung der geltenden Durchführungspläne können in den bestehenden Mischgebieten auch für die Belange der Artikel 19 und 24 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, Wohnungen mit Preisbindung gemäß Artikel 40 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehen werden.
(2) Artikel 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird nicht auf Bauzonen angewandt, deren Ausweisung zur Schaffung von Baurechten auf der Grundlage von Raumordnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 20 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurde.
(3) Niemand kann für Verstöße gegen die Bindung, welche gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, übernommen wurde, bestraft werden, wenn die Handlung gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, keinen Verstoß mehr darstellt; davon ausgenommen sind die bereits mit Bußgeldbescheid verhängten Geldbußen. In keinem Fall erlaubt ist die Rückforderung dessen, was bereits gezahlt wurde.
(4) Falls für Verstöße gegen die Bindung, welche gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen übernommen wurde, und die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, die Anwendung von Geldbußen unterschiedlicher Höhe mit sich bringt, wird bei Verstößen gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Bindungen die jeweils günstigere Geldbuße auferlegt; davon ausgenommen sind die bereits mit Bußgeldbescheid verhängten Geldbußen. In keinem Fall erlaubt ist die Rückforderung dessen, was bereits gezahlt wurde.
(5) Niemand kann für Verstöße gegen die Bindung, welche gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen übernommen wurde, bestraft werden, wenn die Handlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, keinen Verstoß mehr darstellt; davon ausgenommen sind die bereits mit Bußgeldbescheid verhängten Geldbußen. In keinem Fall erlaubt ist die Rückforderung dessen, was bereits gezahlt wurde.