(1) Am Ende von Artikel 58 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „In Abweichung zur Regelung laut Artikel 57 Absatz 5 können im Wiedergewinnungsplan zusätzliche Baurechte für einzelne Baulose geschaffen werden.“