(1) Die Überwachung der Anwendung dieses Gesetzes und die Verhängung der Verwaltungsstrafen wird im Zuge der Hygienekontrollen durch den Sanitätsbetrieb der autonomen Provinz Bozen ausgeübt.
(2) Kontrolliert wird die korrekte Angabe der Herkunft, welche mittels Belege wie Lieferscheinen nachgewiesen werden muss.
(3) Das befähigte Kontrollpersonal des Sanitätsbetriebes der autonomen Provinz Bozen ist befugt, die Räume und sonstigen Flächen der Einrichtungen von Gemeinschaftsverpflegung zu betreten, um Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die von diesem Gesetz vorgesehenen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen, die für die Anwendung dieses Gesetzes nötig sind.