(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Zutaten, die in Lebensmitteln enthalten sind und durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden:
(2) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 „Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zube¬reitet werden“. Darunter fallen nach diesem Gesetz auch Einrichtungen wie Buschenschank und Hofschank.