(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne der EU-Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern in Speisen, die in der Gemeinschaftsverpflegung verabreicht werden, zu informieren und regionale Kreisläufe zu stärken.