(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17 und 18 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Personal-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.
(2) Die Landesabteilung Finanzen wird ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.