(1) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35, werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt.
„4. Die Koordinierungsstelle verwaltet und überprüft die Ersatzerklärungen und Bestätigungen/ Bescheinigungen, die vorgelegt werden, um die Teilnahme an Maßnahmen zur Integration zu dokumentieren, was den Zugang zu Zusatzleistungen des Landes ermöglicht.
5. Die Koordinierungsstelle implementiert und verwaltet das Verzeichnis der interkulturellen Mediatoren und Mediatorinnen laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, das mit eigener Durchführungsverordnung geregelt wird.“