(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung.
„a) ist die „Hauptwohnung“ die Immobilie, die im städtischen Gebäudekataster als eine Immobilieneinheit eingetragen oder eintragbar ist, in welcher der Besitzer oder die Besitzerin und seine Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Haben die Mitglieder einer Familiengemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in verschiedenen Immobilien im Staatsgebiet, wird die Steuererleichterung für die Hauptwohnung samt Zubehör, bezogen auf die Familiengemeinschaft, nur auf eine Immobilie angewandt,“
c) ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt bis 30. Juni 2015 gestellt wurde, gelten die Klammerung und der infolge der Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1. Jänner 2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem der Bauabschluss gemeldet wird oder, falls vorher, ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung in den Kataster oder der Antrag auf Änderung der Katasterdaten eingereicht wird. Erfolgt die Meldung des Bauabschlusses vor dem Einreichen des Antrages beim zuständigen Katasteramt, gilt als Besteuerungsgrundlage rückwirkend der Katasterwert, der bei der Eintragung in den Kataster festgelegt wird,
d) ist „Baugrund“ die Fläche, die laut dem gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, endgültig genehmigten, im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan oder Gemeindeplan für Raum und Landschaft bzw. deren Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Kommen für die Genehmigung von Änderungen des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 60 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, zur Anwendung, ist „Baugrund“ die Fläche, die aufgrund der mit Gemeinderatsbeschluss genehmigten, im Südtiroler Bürgernetz veröffentlichten und in Kraft getretenen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Die in den Katasterkategorien F/2, mit Ausnahme jener in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, gelegenen, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der alle bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und deren mitarbeitenden Familienmitgliedern sowie hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, sind, wenn sie von diesen bewirtschaftet werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die besagten Voraussetzungen erfüllt, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.“