(1) In Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird der zweite Satz gestrichen.
(2) Nach Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4/bis, 4/ter und 4/quater eingefügt:
„4/bis Falls es sich bei den in Absatz 4 angeführten Tätigkeiten nicht um eine ganzjährige Tätigkeit handelt, werden die Bestimmungen des Absatzes 4 gemäß Artikel 13 Absatz 1 nur für den Zeitabschnitt der Ausübung der Beherbergungstätigkeiten angewandt, der der Gemeinde gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, oder gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, gemeldet wurde. Für den restlichen Zeitraum des Jahres wird der ordentliche Steuersatz oder, sofern festgelegt, der erhöhte Steuersatz für zur Verfügung stehende Wohnungen angewandt.
4/ter Die von Absatz 4 vorgesehenen herabgesetzten Steuersätze werden für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, nur dann angewandt, wenn die von den Artikeln 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen Voraussetzungen für diese Beherbergungstätigkeit erfüllt sind und solange sie eingehalten werden.
4/quater Die Gemeinden müssen für die Anwendung der von Absatz 4 vorgesehenen herabgesetzten Steuersätze für Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, im Beschluss des Gemeinderates über die Steuersätze eine Mindestauslastung von 20 Prozent festlegen. Die Höchstauslastung errechnet sich aus der vom Beherbergungsbetrieb gemeldeten maximalen Bettenanzahl mal 365 Tage für Betriebe mit ganzjähriger Tätigkeit. Für Beherbergungsbetriebe, welche einen kürzeren Zeitabschnitt für die Ausübung der Tätigkeit gemeldet haben, werden die Höchst- und Mindestauslastung im Verhältnis berechnet. Dieser Grundsatz wird auch dann angewandt, wenn Beherbergungsbetriebe unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn oder das Tätigkeitsende, oder die Erhöhung oder die Reduzierung der Bettenanzahl melden. Die effektive Auslastung wird aufgrund der gemäß Artikel 9 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, gemeldeten Übernachtungen für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 1. Oktober des Steuerjahres ermittelt. Für Beherbergungsbetriebe, welche unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn melden, wird für die ersten sechs Monate der von der Gemeinde gemäß Absatz 4 festgelegte herabgesetzte Steuersatz ohne Berücksichtigung der Auslastung angewandt.“
(3) In Artikel 9 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Wörter „eines der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz“ durch die Wörter „eines der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte oder eine öffentliche Gebietskörperschaft eine in seinem bzw. ihrem Besitz“ ersetzt.
(4) Nach Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet sind.“