(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) bieten die Frauenhausdienste den Minderjährigen, die mit ihren Müttern in die Wohneinrichtungen aufgenommen werden, eine Unterkunft, qualifizierte Unterstützung und Schutz. Diese Dienste setzen ein individuelles psycho-pädagogisches Begleitungsprojekt um, wie von den Leitlinien laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehen.