(1) Nach Artikel 54 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, wird folgender Artikel 55 eingefügt:
„Art. 55 (Verlängerung von Maßnahmen im Bereich der finanziellen Sozialhilfe und der Tarifbegünstigungen zur Unterstützung von Personen und Familien in Anbetracht des epidemiologischen COVID-19-Notstands)
1. Alle Leistungen laut Artikel 54 Absätze 3 und 4, welche gemäß den Modalitäten desselben Artikels mit Dauer bis Februar oder März 2021 gewährt wurden, werden von Amts wegen bis inklusive 30. April 2021 verlängert.
2. Abweichend von der Bestimmung laut Artikel 54 Absatz 7, werden die Leistungen laut den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels bei Vorlage eines neuen Antrages im Monat April 2021 nach den im selben Artikel 54 angeführten Modalitäten gewährt und ausgezahlt.
3. In Abweichung von Artikel 54 Absatz 2 wird für die Anträge laut vorhergehendem Absatz 2 dieses Artikels der im Artikel 54 Absatz 2 bis 31. März 2021 vorgesehene Zeitraum bis zum 30. April 2021 verlängert.
4. Die Frist laut Artikel 44 Absatz 3 für die Erneuerung der Tarifbegünstigungen betreffend die Sozialdienste mit Fälligkeit im Zeitraum März bis Juni 2021, ist auf 60 Tage verlängert.“