(1) Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) für Familiengemeinschaften, die aus mehr als einer Person bestehen: 500,00 Euro monatlich, zuzüglich 100,00 Euro für jedes weitere Mitglied, das bei Antragstellung keine steuerpflichtigen Einnahmen bezieht und keine wirtschaftlichen Leistungen zur Unterstützung des Einkommens erhält oder beantragt hat, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind, bis zu einem maximalen Betrag von 800,00 Euro monatlich.“