(1) Artikel 52 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Kein Anrecht auf die Leistung laut Absatz 3 haben Familiengemeinschaften, in welchen alle Mitglieder mit den Voraussetzungen laut Absatz 2 bei Antragstellung wirtschaftliche Leistungen zur Unterstützung des Einkommens beantragt haben oder beziehen, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind.“