Nach Artikel 11, Buchstabe B, Absatz 11 werden folgende Absätze 12, 13 und 14 eingefügt:
„12. Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche die eigene Tätigkeit unter der Form der Gruppenmedizin gemäß Art. 9/ter ausüben, wird für jeden Betreuten ein zusätzlicher jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 7,26 (sieben//26) Euro zuerkannt. Die Bezahlung der Quote erfolgt mit monatlicher Fälligkeit ab dem Datum der Aktivierung der Gruppenmedizin, sofern dieses Dokument innerhalb 15. des vorhergehenden Monats übermittelt wurde.
13. Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche die eigene Tätigkeit unter der Form der vernetzten Medizin gemäß Artikel 9/quater ausüben, wird für jeden Betreuten ein zusätzlicher jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 4,87 (vier//87) € zuerkannt. Die Bezahlung der Quote erfolgt mit monatlicher Fälligkeit ab dem Datum der Aktivierung der Vernetzten Medizin, welches im an den Gesundheitsbezirk übermittelten Dokument angegeben wurde, sofern die Übermittlung des Dokuments innerhalb dem 15. des vorhergehenden Monats erfolgt ist.
14. Die Entgelte für die vernetzte Medizin und die Gruppenmedizin sind nicht kumulierbar.“