(1) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„3. Im Falle der Ausweisung von Wohngebieten mit Mischnutzung erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht laut Absatz 1 durch den Erwerb von 60 Prozent der Fläche zur Hälfte des Marktwerts. Die so erworbenen Flächen sind dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten und für Ansässige gemäß Artikel 39 gebunden. Die Pflichten laut Artikel 38 beziehen sich auf den Flächenanteil, der nicht dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten ist.“
(2) Artikel 19 Absatz 7 Satz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„7. Die Gemeinde kann, unbeschadet der Verpflichtung zur Auferlegung der Bindung gemäß Artikel 39 im Falle der Verwirklichung von Wohnungen, im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Planungsmaßnahmen durch Raumordnungsvereinbarungen festlegen, dass der Einbehalt des Planungsmehrwertes auch in einer anderen als der im vorhergehenden Absatz 3 Sätze 1 und 2 vorgesehenen Form erfolgen kann, sofern der dadurch erzielte Gegenwert des einzubehaltenden Teils des Planungsmehrwertes nicht geringer ist als dieser.“