(1) Artikel 80 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„2. Der Gemeinderat legt mit der Verordnung, die von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehen ist, im Einklang mit der Musterverordnung den nach den Baukosten berechneten Anteil an der Eingriffsgebühr fest, und zwar im Ausmaß von höchstens 15 Prozent für Gebäude mit Zweckbestimmung Wohnen und höchstens drei Prozent für alle anderen Zweckbestimmungen, einschließlich der Baumaßnahmen laut Artikel 37 Absatz 4. Diese Obergrenze gilt auch für Gebäude oder Gebäudeteile, welche zugleich für zwei oder mehrere Tätigkeiten der Kategorien laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben von b) bis g) genutzt werden.“