(1) Nach Artikel 82 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Der zertifizierten Meldung laut diesem Artikel sind die Bestätigung des Bauleiters/der Bauleiterin oder, falls nicht ernannt, eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin beizulegen, mit der das Vorhandensein der Voraussetzungen laut Absatz 1 beeidigt wird, sowie die Konformitätserklärungen, die Bescheinigungen und die Dokumente, die in den einschlägigen Vorschriften festgelegt sind.“
(2) Der letzte Satz von Absatz 4 des Artikels 82 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Für die Nutzung eines Gebäudes vor der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit ist für den entsprechenden Zeitraum, ab Aufforderung durch die Gemeinde, für jeden vollen Monat oder Bruchteil davon eine Geldbuße in der Höhe von monatlich 0,5 Prozent der Baukosten gemäß Artikel 80 der rechtswidrig besetzten Gebäudeteile zu entrichten.“