(1) Artikel 57 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Er basiert auf der gerechten Aufteilung der Baurechte unter allen Eigentümern/Eigentümerinnen der betroffenen Liegenschaften sowie der damit verbundenen Verpflichtung des Eigentümers/der Eigentümerin oder des/der Zuweisungsempfängers/in zur Übernahme der Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans, für die Projektierung und den Bau von primären und sekundären Erschließungsanlagen, zur Abtretung der hierfür erforderlichen Flächen sowie zur Übernahme eines Teils der Kosten, die notwendig sind, um das Gebiet an die außerhalb derselben liegenden Anlagen anzuschließen.“