(1) Nach Artikel 14/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 14/ter eingefügt:
„Art. 14/ter (Übergangsbestimmung)
1. Die Bestimmungen laut Artikel 14/bis werden ab dem 1. September 2020 angewandt.
2. Bis zum 31. August 2020 sorgt das Land, im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen, für die Aufsicht und Reinigung laut Artikel 14/bis, unbeschadet der Möglichkeit, diese Aufgaben an die Nutzer der Strukturen zu übertragen, wobei die entsprechenden Kosten zu ihren Lasten gehen.“