(1) Nach Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 12/bis eingefügt:
„Art. 12/bis (Mystery-Guest-Check)
1. Mit fünf Sternen eingestufte gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe unterziehen sich jährlich einen Mystery-Guest-Check zur Bewertung ihrer Ausstattung, der baulichen Merkmale, der angebotenen Leistungen und der beruflichen Qualifikation der Beschäftigten; der Betrieb übermittelt das Ergebnis dieser Qualitätsanalyse der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes zur Durchführung der entsprechenden Kontrollen.
2. Der Mystery-Guest-Check muss auf Initiative und Rechnung des Beherbergungsbetriebs von spezialisierten Drittanbietern durchgeführt, ausgewertet und dokumentiert werden. Die für Tourismus zuständige Einrichtung des Landes liefert das entsprechende Bewertungssystem und veröffentlicht es auf ihrer Homepage. Mystery-Guest-Checks dürfen nur von Drittanbietern durchgeführt werden, welche Mystery-Guest-Checks grundsätzlich als Dienstleistung anbieten und der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes mindestens 5 Referenzbetriebe nachweisen. Als gleichwertig gelten Mystery-Guest-Checks, die im Rahmen der Mitgliedschaft des Betriebs bei einer Hotelkooperation, einer Angebotsgruppe oder einer Hotelkette durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ausdrücklich sämtliche Punkte der Checkliste analysiert und bewertet werden, die das System des Mystery-Guest-Checks laut diesem Artikel vorsieht.
3. Der Drittanbieter muss dem Ergebnis des Mystery-Guest-Checks eine Erklärung beilegen, aus der hervorgeht, dass er in den vorhergehenden fünf Jahren keine geschäftliche Beziehung zum beauftragenden Beherbergungsbetrieb hatte und in der er sich verpflichtet, keine solche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Durchführung des letzten Mystery-Guest-Checks einzugehen. Diese Einschränkung gilt nicht für Drittanbieter, die den Mystery-Guest-Check für den Mitgliedsbetrieb einer Hotelkooperation, einer Angebotsgruppe oder einer Hotelkette durchführen.
4. Die Beherbergungsbetriebe übermitteln jährlich auf Anfrage der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes den Mystery-Guest-Check-Bericht, die offizielle Nächtigungsstatistik und die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen. Wird der Bericht zum Mystery-Guest-Check nicht übermittelt oder ist er negativ, wird der Beherbergungsbetrieb aufgefordert, innerhalb des darauffolgenden Jahres einen positiven Mystery-Guest-Check-Bericht zu übermitteln. Kommt der Beherbergungsbetrieb dieser Aufforderung nicht nach, wird er zurückgestuft.
5. Erstmals ist die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 4 an die für den Tourismus zuständige Organisationseinheit des Landes ab dem Jahr 2021 verpflichtend, wobei der Mystery-Guest-Check im Jahr 2020 durchgeführt worden sein muss und die offizielle Nächtigungsstatistik und die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen des Fremdenverkehrsjahres 2019/2020 zu übermitteln ist.“