(1) In der Tabelle C der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„1. Campingplätzen werden nach den folgenden Kriterien und anhand der Merkmale laut Einstufungstabelle 1-5 Sterne zugewiesen: einen Stern erhalten die einfachsten Campingplätze, fünf Sterne die komfortabelsten mit den meisten Angeboten und Einrichtungen für die Gäste.“
2. In der Tabelle C der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält Absatz 9 folgende Fassung:
„9. Die angeführten Vorschriften bilden die obligatorische Voraussetzung für die Einstufung in die einzelnen Kategorien.
Im Fall der Kategorien mit mehr als einem Stern kann die Einstufung auch dann erfolgen, wenn maximal zwei obligatorische Merkmale fehlen, vorausgesetzt, dass diese fehlenden Merkmale durch das Vorhandensein von mindestens zwei nicht vorgeschriebenen Zusatzeinrichtungen oder Sport- und Unterhaltungsanlagen ausgeglichen werden. Die mit einem Stern gekennzeichneten Campingplätze sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Die Größe der Stellplätze ist ein obligatorisches Merkmal, von dem nicht abgesehen werden kann.“