(1) Landwirtschaftliche Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mehr als zwei Jahren Tätigkeiten sozialer Landwirtschaft ausgeübt haben, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anpassen und in das Verzeichnis laut Artikel 2 eintragen.
(2) Um die Aufbauarbeit und Entwicklung der sozialen Landwirtschaft zu gewährleisten, übernimmt das Land die für die Implementierung der einzelnen Tätigkeiten notwendige Koordinierung im Rahmen des bestehenden Steuerungs- und Finanzierungssystems.