(1) Artikel 8/bis Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) V2 steht für das gemäß den Absätzen 4, 4/bis, 5 und 6 ermittelte Vermögen der Familiengemeinschaft.“
(2) Nach Artikel 8/bis Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 4/bis eingefügt:
„4/bis In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden im Hinblick auf das in der EEVE erklärte Mobiliarvermögen je Familiengemeinschaft die folgenden Beträge nicht berücksichtigt:
- die ersten 150.000,00 Euro des Mobiliarvermögens von Familiengemeinschaften, die aus einer Person bestehen,
- die ersten 250.000,00 Euro des Mobiliarvermögens von Familiengemeinschaften, die aus zwei oder mehr Personen bestehen.“
(3) Artikel 8/bis Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Das gemäß den Absätzen 4, 4/bis und 5 erhobene Vermögen der Familiengemeinschaft wird im Ausmaß von 20 Prozent berücksichtigt.“