(1) Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) im Falle eines Neubaus müssen für den Baugrund, auf dem die Wohnung realisiert wird, im Grundbuch das volle Eigentumsrecht bzw. Fruchtgenussrecht auf den Namen des Gesuchstellers oder der Wohnbaugenossenschaft, in der dieser Mitglied ist, eingetragen sein, außer im mit Buchstabe e) geregelten Fall des Neubaus auf gefördertem Grund,“
(2) Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) im Falle der Wiedergewinnung müssen im Grundbuch zu Gunsten des Gesuchstellers oder der Wohnbaugenossenschaft, in der dieser Mitglied ist, das volle Eigentums- bzw. Fruchtgenussrecht der Liegenschaft, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, eingetragen sein, außer im mit Buchstabe e) geregelten Fall der Wiedergewinnung auf gefördertem Grund,“
(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird am Ende von Buchstabe d) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird am Ende von Buchstabe d) der Punkt durch ein Komma ersetzt.
(5) Im Artikel 9 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird nach dem Buchstaben d) folgender Buchstabe e) angefügt:
„e) erfolgt der Neubau oder die Wiedergewinnung auf gefördertem Grund und lautet das Eigentumsrecht für den Baugrund oder die Liegenschaft im Grundbuch noch nicht auf den Gesuchsteller oder auf die Wohnbaugenossenschaft, deren Mitglied er ist, muss der entsprechende Zuweisungsbeschluss der Gemeinde vorliegen.“