(1) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist, unter der Bedingung, dass der „Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen im Gastgewerbe“ den Anforderungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 11, entspricht und innerhalb 31. Dezember 2012 bei der ehemaligen Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz, inzwischen Agentur für Bevölkerungsschutz, eingereicht wurde, und die diesem Dekret beigelegten Vorlagen A und B bis zum 1. Dezember 2018 bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden. Zum Erhalt der vorläufigen Benutzungserlaubnis muss die Vorlage C im Anhang zu diesem Dekret zusammen mit den Anhängen A und B vorgelegt werden.“
(2) Nach Artikel 21 Absatz 2 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 21.3 und 21.4 hinzugefügt:
„21.3. Der Betreiber und ein von ihm beauftragter Techniker müssen die Einhaltung von mindestens vier technischen Vorschriften bescheinigen, welche durch eigene Bestimmungen geregelt sind, unter anderem in Bezug auf: Feuerwiderstand der Bauteile; Brandverhalten der Baustoffe; Unterteilung der Brandabschnitte; Flure; Treppen; Fahrstühle und Lastenaufzüge; Wasserlöschanlagen; Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen, mit Ausnahme der Stellen, wo ein Brandverhalten der Baustoffe vorgesehen ist; Lagerräume.
21.4. Nach Abschluss der Arbeiten zur Anpassung an die Brandschutzvorschriften muss die Brandschutzabnahme durchgeführt werden.“