(1) Nach Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, wird folgender Artikel 4/bis eingefügt:
„Art. 4/bis (Zusammensetzung der Familiengemeinschaft)
1. Für die Gewährung der Beiträge laut den Artikeln 3 und 4 besteht die Familiengemeinschaft aus:
2. Für die Zwecke laut Absatz 1 Buchstabe b) gelten Eheleute als getrennt: