(1) Nach Artikel 14 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29, wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:
„2. Für die Betreiber öffentlicher Trinkwasserleitungen, die bis zu 3.000 Kunden versorgen, findet dieses Dekret ab dem 1. Jänner 2018 Anwendung, sodass die Erstanwendung den Trinkwassertarif für das Jahr 2019 betrifft.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.