(1) Nach Artikel 32 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„3. Ist die Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen bei Erlass der Zulassungsmaßnahme bereits verstorben, so kann der Beitrag trotzdem den Berechtigten gewährt werden, wenn diese anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass die Arbeiten laut Artikel 31 teilweise oder gänzlich vor dem Ableben durchgeführt wurden. Zu den Berechtigten zählen auch die nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ermittelten Erben der gesuchstellenden Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen.“