(1) Artikel 23 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„1. Nicht als Vermögen berücksichtigt werden eine Immobilieneinheit zu Wohnzwecken und zwei Zubehöre je Familiengemeinschaft, auch wenn es sich nur um Anteile handelt, bis zu einem Gesamtwert von 150.000,00 Euro, welcher aufgrund der Kriterien laut Artikel 22 festgelegt wird.“
(2) Artikel 23 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„2. Die Bestimmung laut Absatz 1 wird nur dann auf außerhalb der Provinz Bozen befindliche Immobilien angewandt, wenn diese vom Ei¬gentümer/von der Eigentümerin bewohnt werden. Wenn die Person in einer Immobilieneinheit in ihrem Eigentum wohnt, die laut Absatz 5 unberücksichtigt bleibt, kann keine weitere Immobilieneinheit zu Wohnzwecken laut Absatz 1 unberücksichtigt bleiben.“
(3) Artikel 23 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„3. Die Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 werden auch dann angewandt, wenn der/die Erklärende nicht Eigentümer/Eigentümerin der Immobilie ist, sondern ein dingliches Nutzungsrecht daran innehat.“
(4) Artikel 23 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, ist aufgehoben.