(1) Artikel 13, Absatz 2 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„g) weitere Einkünfte aus abhängiger Arbeit oder selbständiger Tätigkeit, die nicht der Einkommensteuer IRPEF unterliegen, oder die einer definitiven oder Ersatzbesteuerung unterliegen.“