(1) Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„b) das Vermögen der Familiengemeinschaft laut dieser Verordnung, bewertet gemäß dieser Verordnung und den Bestimmungen der einzelnen Bereiche.“