(1) Nach Anhang A-D des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, in geltender Fassung, wird der beiliegende Anhang D2 eingefügt; er besteht aus folgenden Anlagen:
Anlage A: Anlagenheft
Anlage B: Anleitung zum Ausfüllen des Anlagenheftes