(1) Im Art. 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 279/1974 werden am Ende nachstehende Absätze hinzugefügt:
Der Landeshauptmann kann im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz nach Einholen der Stellungnahme des ISPRA und nach Anhören des Ministers für Land- und Forstwirtschaft und Ernährung für bestimmte Zeiträume Änderungen an der Liste der in den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen jagdbaren Tierarten verfügen, vorausgesetzt, dass auf Landesebene die Gesamtbeurteilung des Erhaltungszustands gemäß den Verfahren und den Modalitäten, die im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Union für die Beurteilung des Erhaltungszustands der im Sinne der Habitat-Richtlinie geschützten Arten eingesetzt werden, als günstig ausfällt.
In der Maßnahme des Landeshauptmanns, zu der das Einvernehmen beantragt wird, wird bestätigt, dass besagte Voraussetzung erfüllt ist, und es werden detaillierte Vorgaben zur Anzahl der frei gegebenen Stücke – wenn zweckmäßig, nach Geschlechts- und Altersklassen getrennt –, zu den Zeiträumen, Tageszeiten, Gebieten und Modalitäten der Entnahme sowie zu den Überwachungsmodalitäten gegeben, um zu gewährleisten, dass die Entnahme mit einem günstigen Erhaltungszustand der jeweiligen Art kompatibel ist.
Nimmt der Minister für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz nicht binnen dreißig Tagen zum beantragten Einvernehmen ausdrücklich Stellung, so gilt dieses als gegeben, sofern die positive Stellungnahme des ISPRA vorliegt.
Erweist sich der Gesamtzustand der betroffenen Art infolge der Änderungsmaßnahme laut Abs. 1 als ungünstig, so widerruft der Landeshauptmann die Maßnahme. Sofern der Landeshauptmann nicht umgehend dafür sorgt, nimmt der Minister für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz nach Aufforderung an den Landeshauptmann den Widerruf im Ersatzwege vor.“
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen.
Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.