(1) Der Konvent ist zusammengesetzt aus 33 Mitgliedern und wird vom Landtag eingesetzt:
(2) Bei der Zusammensetzung des Konvents gemäß Absatz 1 müssen die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen laut der letzten amtlichen Volkszählung und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gewährleistet sein.
(3) Der Konvent wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, die zusammen das Präsidium des Konvents bilden. Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht derselben Sprachgruppe angehören.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichtet den Landtag periodisch in Bezug auf den Stand des Fortschrittes der Arbeiten des Konvents.
(5) Der Konvent wird beim Südtiroler Landtag eingesetzt. Die Strukturen des Landtags unterstützen die Arbeiten des Konvents. Der Landtag garantiert dem Konvent die notwendige technische und organisatorische Unterstützung durch ein ständiges Sekretariat, wobei mittels eigener Vereinbarungen auch auf Personal und Einrichtungen zurückgegriffen werden kann, das von externen Strukturen zur Verfügung gestellt wird. Insbesondere führt das Sekretariat des Konvents die Webseite des Konvents, in dem alle Akte und Dokumente der Reform und ein interaktives Forum publiziert werden.