(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„1. Die Erteilung der Bewilligungen für die Abhaltung von Veranstaltungen, die in die örtliche Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, ist dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übertragen, der auch die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.“
(2) Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„3. Die von der Landesregierung bestimmten Großereignisse verbleiben in der Zuständigkeit des Landeshauptmannes.“
(3) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften führt die Registrierung der Wanderdarbietungen durch.“