(1) Die Deckung der Lasten, die sich aus Artikel 1 Absätze 2 Buchstaben Q1) und R), 6 und 12 ergeben, erfolgt durch einen Teil der Ressourcen laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.