(1) Die bautechnischen Maßnahmen, die im Masterplan im Sinne des Artikels 2 enthalten sind, sich auf bestehende Zonen beziehen und zur Erreichung der Zielsetzung im Sinne des Artikels 1 durchgeführt werden müssen, werden in Zusammenarbeit und in Abstimmung zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde umgesetzt.
(2) Die bautechnischen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1, die sich auf Gewerbe-, Wohnbau- oder Wiedergewinnungszonen beziehen, die nach Genehmigung des Masterplanes im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 ausgewiesen werden, gelten als primäre Erschließungsanlagen im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.
(3) Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen kann in Eigenregie durch die jeweilige Gemeinde, das Land oder durch Beauftragung Dritter erfolgen.
(4) Neben den bautechnischen Maßnahmen können Formen der Zusammenarbeit mit Unternehmen gefunden und Verträge mit denselben abgeschlossen werden, aufgrund welcher die Erreichung der Ziele im Sinne des Artikels 1 erleichtert wird.