(1) Die Überschrift von Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„Art. 32 (Kommission zur Feststellung der Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben)“
(2) Artikel 32 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„3. Die Tagesordnung muss den Kommissionsmitgliedern jeweils fünf Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.“