(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine Mehrausgaben für das Haushaltjahr 2010 mit sich. Die Deckung der Ausgaben von maximal 2 Millionen Euro, die sich aus Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2010 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 19245 des Landeshaushaltes 2010.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.