(1) Der KJ-Anwältin bzw. dem KJ-Anwalt steht für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit eine in zwölf Monatsraten auszubezahlende Jahresbruttoentschädigung zu, die sich aus folgenden von den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen vorgesehenen und für dreizehn Monate berechneten Besoldungselementen zusammensetzt:
Außerdem stehen die allfällige Außendienstvergütung und die Rückvergütung der Reisespesen nach Maßgabe der Bestimmungen, die für die Bediensteten des Südtiroler Landtages gelten, zu.
(2) Auf die KJ-Anwältin bzw. den KJ-Anwalt finden, so wie auf den Volksanwalt bzw. die Volksanwältin, die Bestimmungen von Artikel 28 des geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrages Anwendung. 3)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.