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In vigore al: 11/03/2021

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 10 (Quellen)

(1)Aus kleinen Quellen kann das Wasser für den Trink-, Haus- und Tränkwassergebrauch bis zu einer Wassermenge von insgesamt 0,40 Liter pro Sekunde frei entnommen und genutzt werden, sofern bestehende Rechte beachtet werden. 26)

(2) Neue Nutzungen in einem Trinkwasserschutzgebiet müssen vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5) bewilligt werden.

26)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.