Futtermittelzusammenstellung
Laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, können Lebensmittel tierischer Herkunft gemäß Artikel 5 desselben Gesetzes nur gekennzeichnet werden, wenn sie von Tieren erzeugt werden, die ausschließlich mit gentechnikfreien Futtermitteln gefüttert werden.
Es muss außerdem die in den Anhängen 1, 2, 3, 4 und 5 festgelegte Futtermittelzusammensetzung eingehalten werden. Dabei muss bei zusammengesetzten Futtermitteln immer die halboffene Deklaration (die enthaltenen Einzelfuttermittel werden in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile angegeben) zur Anwendung kommen.