In vigore al

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In vigore al: 11/03/2021

Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 189
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine für Initiativen im Bereich des sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbaus - Widerruf des Beschlusses Nr. 496 vom 22.03.2010

ANLAGE A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine für Initiativen im Bereich des sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbaus

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe M) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine, die satzungsmäßig folgende Ziele verfolgen:

a) die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern und Bürgerinnen den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern,

b) die Durchführung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlichen geförderten Wohnbaues.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind die Körperschaften und Vereine laut Artikel 1 Absatz 1.

2. Neugegründete Körperschaften und Vereine sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie mindestens ein Jahr lang Tätigkeiten im Rahmen der Ziele laut Artikel 1 ausgeübt haben.

3. Im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird der Betrag festgelegt, der der Landesabteilung Wohnungsbau zur Erreichung der Ziele laut Artikel 1 zur Verfügung steht.

Art. 3
Förderfähige Initiativen

1. Gefördert werden folgende Initiativen:

a) Tätigkeiten von einjähriger Dauer,

b) Einzelprojekte, die von der Landesabteilung Wohnungsbau vorgeschlagen oder von dieser stillschweigend angenommen wurden.

Art. 4
Zulässige Ausgaben und Ausmaß der Förderungen

1. Für die Finanzierung der jährlichen Tätigkeit kann ein Beitrag bis zu 40 Prozent der folgenden Ausgaben gewährt werden:

a) Ausgaben für das Personal in abhängigem Arbeitsverhältnis und für freie Mitarbeiter, welche vorwiegend für die Abwicklung von Tätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 1 zuständig sind: Gehälter, Steuern und Sozialabgaben, Rücklagen für die Abfertigung, Honorare,

b) die Kosten für die Miete des Hauptsitzes, sofern die Tätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 1 die jährlichen Haupttätigkeiten der Körperschaft oder des Vereins sind.

2. Der Höchstbetrag für jede Körperschaft und jeden Verein darf für das jeweilige Bezugsjahr 35.000,00 Euro nicht überschreiten.

3. Für die auf Landesebene am stärksten vertretene Mieterorganisation laut Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, die satzungsgemäß eine Beratungstätigkeit ausübt, die im mit der Confedilizia (Vereinigung der Hauseigentümer der Provinz Bozen) in Anwendung des genannten Gesetzes Nr. 431/1998 und des Ministerialdekretes vom 30. Dezember 2002 abgeschlossenen Gebietsabkommen vorgesehen ist, kann aufgrund des Vorhandenseins mehrerer Schalter im Landesgebiet sowie für die Bekanntmachung des Sonderprogrammes für den Mittelstand die Finanzierung der Tätigkeit bis auf 70 Prozent der Kosten laut Absatz 1 erhöht werden. Der in diesem Fall zu gewährende Höchstbetrag darf 90.000,00 Euro nicht überschreiten.

4. Für die Finanzierung von einzelnen Projekten kann ein Beitrag bis zu 50 Prozent der folgenden Ausgaben gewährt werden:

a) Honorare für Vortragende und Moderatoren/Moderatorinnen von Kursen, Seminare, Tagungen und Kongressen,

b) Anmietung von Sälen für Kurse, Seminare, Tagungen und Kongresse,

c) Organisations- und Medienspesen, die sich nur auf das einzelne Projekt beziehen dürfen,

d) Entgelte an Personen, denen ein Studien- oder Forschungsauftrag zu Fragen des sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbaus erteilt wurde,

e) Ausgaben für die Herausgabe von Fachzeitschriften und Broschüren.

5. Der zu gewährende Höchstbetrag für jedes unter Absatz 4 genannte Projekt darf 20.000,00 Euro nicht überschreiten.

Art. 5
Antragstellung

1. Die Anträge, welche die Förderung einer jährlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vom 30. April eingereicht werden.

2. Die Anträge, welche die Förderung von einzelnen Projekten zum Gegenstand haben, müssen, bei sonstigem Ausschluss, innerhalb vom 30. April und in jedem Falle vor der Durchführung des Projekts eingereicht werden.

3. Der Antrag muss, auf dem vom zuständigen Amt der Landesabteilung Wohnungsbau bereitgestellten Formular verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft oder des Vereins unterzeichnet werden. Er muss mit der Stempelmarke versehen sein.

4. Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

a) direkt beim Amt für Wohnbauprogrammierung, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen;

b) per Post, in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,

c) per Einschreiben mit Rückschein,

d) über die elektronische Post (E-Mail) an folgende Adresse wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it;

e) über die zertifizierte elektronische Post (PEC) an folgende PEC-Adresse: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it; in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur.

5. Die Anträge enthalten folgenden Angaben:

a) Erklärung betreffend Finanzierungen seitens Dritter, wobei anzugeben ist, ob für die betreffende Initiative bereits Beiträge gewährt bzw. ob bei derselben oder anderen Verwaltungen Beitragsanträge für dieselbe Initiative eingereicht wurden,

b) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition (MwSt.),

c) Erklärung über den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer juristischer Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des DPR vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

d) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan.

6. Den Anträgen für Beiträge für die jährliche Tätigkeit muss Folgendes beigelegt werden:

a) Vorstellung der Körperschaft oder des Vereins, mit Angabe der ordentlichen Mitglieder, welche die eventuell anfallenden Mitgliedsbeiträge gezahlt haben sowie namentliche Nennung der Inhaber der laut Satzung vorgesehenen Ämter,

b) beschreibender Bericht über die geplante Tätigkeit im Jahr der Antragstellung,

c) Verzeichnis der für den Beratungs- bzw. Informationsdienst zuständigen Angestellten und freien Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Für letztere muss der Vertrag bezüglich des Auftrages beigelegt werden,

d) aktuelle Fassung des Gründungsakts und der Satzung der Körperschaft oder des Vereins, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.

7. Den Anträgen für Beiträge für einzelne Projekte muss Folgendes beigelegt werden:

a) Bericht über die geplante Initiative,

b) aktuelle Fassung des Gründungsakts und der Satzung der Körperschaft oder des Vereins, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.

8. Die Dokumente und Belege, die sich auf die Angaben laut Absatz 5 beziehen, müssen ordnungsgemäß am Sitz der Körperschaft oder des Vereins aufbewahrt werden, um im Falle einer Überprüfung durch das zuständige Amt oder andere Ämter des Landes zur Verfügung gestellt zu werden.

9. Änderungen am Gründungsakt oder an der Satzung müssen umgehend schriftlich dem zuständigen Landesamt mitgeteilt werden.

10. Die dem Antrag beiliegenden Unterlagen müssen die Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen ermöglichen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.

Art. 6
Bearbeitung der Anträge und Genehmigung der Beiträge

1. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet. Einzelne als dringend anerkannte Projekte können zeitlich vorgezogen werden.

2. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für eine genauere Überprüfung der jeweiligen Umstände für notwendig hält, und die Antragstellenden auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Innerhalb der vom/von der Verfahrensverantwortlichen gesetzten Frist muss der Aufforderung Folge geleistet werden. Verstreicht diese Frist ungeachtet, wird der Antrag archiviert.

3. Sobald der Antrag genehmigt ist, setzt der Direktor/die Direktorin der zuständigen Landesabteilung den Förderbetrag fest.

Art. 7
Abrechnung und Auszahlung der Förderungen

1. Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlass der Genehmigungsmaßnahme und gegen Vorlage einer Ersatzerklärung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die Ausgaben, die ausschließlich im Bezugsjahr getätigt wurden. Diese auf dem dafür bereitgestellten Formular verfasste Erklärung muss, bei sonstigem Verfall der Förderung, bis zum 31. März des Jahres, das auf jenes der Gewährung der Förderung folgt, eingereicht werden und muss Folgendes enthalten:

a) die effektiv bestrittenen Ausgaben für die Tätigkeit laut Artikel 1 Absatz 1,

b) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition (MwSt.),

c) Erklärung über den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer juristischer Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des DPR vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung.

2. Für die Abrechnung sind zudem folgende Unterlagen einzureichen:

a) Abschlussbericht über die finanzierte Tätigkeit,

b) zusammenfassende Liste der für die finanzierte Tätigkeit angefallenen Ausgaben.

3. Die Körperschaften und Vereine, die eine jährliche Tätigkeit ausgeübt haben, müssen zudem folgende Unterlagen beilegen:

a) für die Personalkosten der lohnabhängigen Angestellten, für jeden Arbeitnehmer eine Übersicht mit den Ausgabeposten, erstellt von einem Wirtschaftsberater/einer Wirtschaftsberaterin oder der Person, die die Lohnstreifen ausarbeitet, versehen mit Stempel der Körperschaft oder des Vereins und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin,

b) Verzeichnis der Informationsveranstaltungen zur Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, die während des Bezugsjahres abgehalten wurden, und eventuell verwendete Broschüren oder Informationsmaterial.

4. Die Abrechnung und sämtliche Unterlagen müssen vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft oder des Vereins unterzeichnet sein.

5. Beschränkt auf Körperschaften und Vereine, die ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) ausüben, kann ein Vorschuss bis zu 70 Prozent des gewährten Beitrages ausgezahlt werden. Dieser Vorschuss muss zusammen mit den Ausgaben für den gesamten Beitrag innerhalb der Frist und gemäß den in diesem Artikel festgelegten Verfahren abgerechnet werden.

6. Tätigkeiten, für welche der Antrag fristgerecht eingereicht worden ist, können für bereits bestrittene und nicht erstattete bzw. erstattbare Ausgaben auch dann gefördert werden, wenn die Tätigkeit laut Artikel 1 Absatz 1 verschoben, ausgesetzt oder annulliert wurde oder wenn die Körperschaft oder der Verein zur Vermeidung der Verbreitung des Covid-19-Virus oder aus anderen, mit diesem epidemiologischen Notstand zusammenhängenden Überlegungen organisatorischer Natur entschieden hat, diese nicht abzuschließen oder nicht daran teilzunehmen.

Art. 8
Kontrollen

1. Die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Tätigkeiten unterliegt gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der genehmigten Anträge.

2. Bei den Stichprobenkontrollen wird in die originalen Ausgabenbelege Einsicht genommen und überprüft, ob die im Zuge der Abrechnung vorgelegten Erklärungen des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Anspruchsberechtigten der Wahrheit entsprechen; weiters überprüft wird die Übereinstimmung der effektiv getätigten Ausgaben mit den Angaben in der Ersatzerklärung sowie die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten im Bereich Beiträge laut Artikel 1 Absätze von 125 bis 129 des Gesetzes vom 4. August 2017, Nr. 124, in geltender Fassung.

Art. 9
Widerruf und Reduzierung der Förderung

1. Die Förderung wird zur Gänze widerrufen, falls die zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten nicht durchgeführt wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 6.

2. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

3. Die Förderung wird entsprechend reduziert, wenn die bestrittenen Ausgaben geringer als die zugelassenen Ausgaben sind.

4. Wurde der Beitrag bereits ausbezahlt, so muss dieser zuzüglich der ab dem Tag der Auszahlung laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

Art. 10
Verweis

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22.Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 11
Schutzklausel

1. Die Förderungen werden im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.

Art. 12
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle ab dem 1. Jänner 2021 eingereichten oder abgerechneten Anträge.