1. Für die im Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, vorgesehenen Steuerpflichtigen ist entweder die Befreiung oder eine Reduzierung um 50 Prozent der gemäß Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 geschuldeten Gemeindenimmobiliensteuer vorgesehen.
2. Für die im Artikel 4 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, vorgesehenen Steuerpflichtigen ist eine Reduzierung um 50 Prozent der gemäß Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 geschuldeten Gemeindenimmobiliensteuer vorgesehen.
3. Sowohl für die Befreiung gemäß Absatz 1 als auch für die Reduzierung gemäß Absatz 2 dieser Richtlinien muss der Betreiber im Sinne von Artikel 4 Absätze 3 und 9 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 verzeichnen.
4. Ist der Gesamtumsatz gleich oder höher, stehen die gemäß Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9, vorgesehenen Begünstigungen nicht zu.