(1) An den Anlagen laut Artikel 3 und 10 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2019, Nr. 15, werden folgende Änderungen vorgenommen:
(2) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2019, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 534.361.364,62 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2020, von insgesamt 247.688.458,05 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2021, von insgesamt 641.547.711,13 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2022, die sich aus Artikel 3 Absätze 1 (Tabelle A) und 3 (Tabelle C) dieses Gesetzes ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der beiliegenden Tabelle E vorgesehen sind.“
(1) Am Voranschlag der Einnahmen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2019, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Änderungen laut beigelegter Anlage A vorgenommen.
(1) Am Voranschlag der Ausgaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2019, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Änderungen laut beigelegter Anlage B vorgenommen.
(1) Als Auswirkung der Änderungen am Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, welche aus dem gegenständlichen Gesetz hervorgehen, werden an den Anlagen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2019, Nr. 16, in geltender Fassung, folgende Änderungen vorgenommen:
(1) Folgende Anlagen werden genehmigt:
(1) Im Sinne und als Auswirkung des Artikels 50 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, wird mit Verabschiedung des gegenständlichen Gesetzes die Aufrechterhaltung der allgemeinen Haushaltsgleichgewichte festgehalten.
(1) Das Land trägt zur Verwirklichung der Ziele der öffentlichen Finanzen, auch durch die Umstrukturierung der zuvor vertraglich vereinbarten Darlehen bei, um Einsparungen bei den derzeit anfallenden Kosten für die Tilgung und/oder die Risikominderung nach Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2001, Nr. 448 (Bestimmungen zur Aufstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushaltsplans des Staates (Finanzgesetz 2002)), zu erzielen. Zu diesem Zweck ist die Landesregierung ermächtigt, unter Einhaltung der staatlichen Rechtsvorschriften und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, die vertraglich vereinbarten Darlehen und Anleihen in jeder technischen Form, die auf den Märkten verwendet wird (einschließlich Neuverhandlung und/oder Umschuldung und/oder Ersatz), umzustrukturieren und vorzeitig zu tilgen, sowie stattdessen neue Darlehen und/oder Anleihen in Höhe des Gesamtbetrages, einschließlich der Restschuld der Darlehen, welche vorzeitig zu tilgen sind, und der Kosten für die Umstrukturierung aufzunehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.