(1) Bis zum Erlass der Richtlinien laut Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e), überprüfen die Gemeinden, die keinen genehmigten Plan zur Standortbestimmung gemäß des früher geltenden Artikels 8/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, haben, die übermittelten zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften laut 4. Abschnitt dieses Gesetzes, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Das Verbot der Aufnahme der Tätigkeit kann gemäß genanntem Artikel 21/bis verfügt werden oder wenn im Einzelfall konkret ein berechtigter zwingender Grund des Allgemeininteresses laut Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorliegt, der gegenüber dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit zur Eröffnung von neuen Handelsbetrieben gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung, unter strenger Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, als vorrangig befunden wird.
(2) Die Verwaltungsverfahren, die Einzelhandelsbetriebe betreffen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, werden gemäß den Bestimmungen des bisher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sowie des bisher geltenden Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, abgeschlossen.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 60 sind die Verwaltungsverfahren für Einzelhandelsbetriebe, für die laut den Artikeln 14, 15 und 16 eine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, gemäß den Bestimmungen des bisher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, sowie des bisher geltenden Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, abzuschließen.
(4) Die Verwaltungsverfahren, die Tankstellen laut 8. Abschnitt betreffen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, sowie jene, die bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 60 zu bearbeiten sind, werden gemäß den Bestimmungen des bisher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, abgeschlossen.
(5) Bis zum Inkrafttreten der Artikel des 7. Abschnittes dieses Gesetzes werden die Artikel des 3. Abschnitts (Verkaufsangebote), des bisher geltenden Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, angewandt.
(6) Ab dem 1. Jänner 2033 muss die Anzahl der Standplatzkonzessionen laut Artikel 65 nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung laut Artikel 60 neu festgelegt werden. 25)
(7) Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 54 Absatz 1 werden die Artikel 19/bis, 19/ter, 19/quater, 19/quinquies und 19/sexies des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in der vor ihrer Änderung bzw. Aufhebung durch das Landesgesetz vom 24. September 2019, Nr. 8, gültigen Fassung, sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.