(1) Die Autonome Provinz Bozen ist ermächtigt, am Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele Mailand Cortina 2026 (OCOG) und an der Olympischen Planungsagentur teilzunehmen; dadurch kann sie die zur Organisation und Abwicklung der Spiele notwendige Unterstützung gewähren, im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Körperschaften sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Bewerbungsunterlagen und der Olympischen Charta.
(2) Die Autonome Provinz Bozen beteiligt sich an den Ausgaben für die Verwaltung der Einrichtungen laut Absatz 1 und zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten, auf der Grundlage eines von den beteiligten Körperschaften einvernehmlich festgelegten Finanzierungs- und Zeitplans.
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich in Bezug auf Absatz 1 auf 500.000,00 Euro für das Jahr 2020 und in Bezug auf Absatz 2 auf jeweils 150.000,00 Euro für die Jahre 2020, 2021 und 2022 belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.
(4) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.
(1) Die Autonome Provinz Bozen beteiligt sich an der Deckung eines eventuellen Kostendefizits des Organisationskomitees (OCOG). Die Beteiligung an der Kostendeckung erfolgt anhand eines Ausgabenverteilungsplans, der über spezifische Vereinbarungen zwischen den betroffenen Körperschaften festgelegt wird, auf der Grundlage des Kriteriums des Ortes der Austragung der olympischen Disziplinen, das bereits für die Aufteilung der Bewerbungsausgaben angewandt wurde.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich insgesamt auf 19.894.350,00 Euro belaufen, erfolgt:
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.